§ 88 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Berichtsinhalt in Sonderfällen

§ 88.

(1) Sind die Zahlenangaben gemäß § 87 und der Verordnung der FMA gemäß § 87 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.

(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß § 87 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.

(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007

Schlagworte

Bank

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40087280

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