§ 87b UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Anspruch auf Auskunft

§ 87b

§ 87b. Wer im Inland Schallträger verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Schallträger zu geben. Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Schallträger im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt des Erlöschens zugestanden ist.

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