§ 87b AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2018

Selbstbewertung und Peer Reviews

§ 87b.

(1) Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat mindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung des Gesetzes- und Vollzugsrahmens sowie der zuständigen Regulierungsbehörden zu erfolgen. Der zuständige Bundesminister hat die Prüfung passender Segmente durch internationale Experten (Peer Reviews) zu veranlassen und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews zu informieren.

(2) Unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/EU RATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71 /Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42, hat die zuständige Behörde

  1. 1. eine Selbstbewertung der kerntechnischen Anlagen in Hinblick auf ein bestimmtes Thema in Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit zu veranlassen,
  2. 2. alle anderen Mitgliedstaaten und die Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der nationalen Bewertung gemäß Z 1 einzuladen,
  3. 3. angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen,
  4. 4. entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse zu veröffentlichen sowie
  5. 5. Vorkehrungen zu treffen, damit themenbezogene Peer Reviews mindestens alle sechs Jahre stattfinden können.

(3) Im Fall eines Unfalls, der anlagenexterne Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die für die kerntechnische Anlage zuständige Behörde sicher zu stellen, dass unverzüglich zu einem internationalen Peer Review eingeladen wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40201307

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