Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87
(1) § 87.Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
- 1. in jenen Fällen, in denen
- a) für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
- b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),
- 2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)