ACHTER ABSCHNITT
Von den Wasserverbänden
Zweck und Umfang.
§ 87.
(1) Zu den im § 73 genannten Zwecken können an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden.
(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 73 Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 32 Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.
(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Soweit im folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden.
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