§ 87 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Lagerhof

§ 87.

(1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.

(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.

(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

  1. 1. in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
  2. 2. in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
  3. 3. in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084762

alte Dokumentnummer

N5199450859J

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