Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Lagerhof
§ 87.
(1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.
(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
- 1. in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
- 2. in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
- 3. in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084762
alte Dokumentnummer
N5199450859J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)