EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Siebentes Hauptstück
EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Exekution auf Werte des Deckungsstocks
§ 87.
(1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.
(2) In der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordernisses.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen.
(4) Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40041744
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