§ 87 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2003

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Siebentes Hauptstück

EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Exekution auf Werte des Deckungsstocks

§ 87.

(1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.

(2) In der Lebensversicherung und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordernisses.

(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen.

(4) Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041744

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