§ 87 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Durchsuchung

§ 87.

(1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, wahren. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

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