§ 87.
(1) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbarer Handlungen zu verfolgen. Er hat auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahin führender Verdachtsgründe mitzuwirken.
(2) Wenn namenlose Anzeigen oder solche, die von einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehen.
(3) Wenn der Ruf von einer strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, an den Staatsanwalt gelangt, so ist er verpflichtet, die Vernehmung der Personen zu veranlassen, durch die der Ruf fortgepflanzt wurde, dem Ruf unter Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bis zu seinem Ursprunge nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob er gegründet ist oder nicht.
Schlagworte
Legalitätsprinzip, Anonymität, Offizialdelikt
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030386
alte Dokumentnummer
N2197523739S
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