§ 87 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 87.

(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen [die Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b und c und Abs. 4)] nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

  1. 1. die Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
  2. 2. die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
  3. 3. die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,
  4. 4. die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.

(4) Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113568

alte Dokumentnummer

N6199751306L

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