12. Kapitel.
Ausweise, wiederkehrende Berichte, statistischer Dienst.
§ 87
(1) Die Leiter der Geschäftsabteilungen haben jährlich bis längstens 15. Jänner auf Grund der von ihnen geführten Register und sonstigen Behelfe alle zur Zusammenstellung der Geschäftsausweise erforderlichen Angaben unter Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vorsteher der Geschäftsstelle mitzuteilen. Dabei sind nicht nur die Eintragungen in den Registern des Ausweisjahres, sondern auch die Eintragungen in den Registern früherer Jahre unter Benützung der auf der ersten Seite der Register enthaltenen Aufzählung der überjährigen Rechtsachen (§ 368) zu beachten.
(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die mitgeteilten Angaben zu prüfen, die Geschäftsausweise zu verfassen, zu unterfertigen und dem Gerichtsvorsteher zur Prüfung und Weiterleitung vorzulegen.
(3) Die Geschäftsausweise dürfen nur auf den amtlichen Formblättern ausgefertigt werden. Die Urschrift ist zurückzubehalten.
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