Fixgehalt
§ 87.
(1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
- 1. in der Funktionsgruppe 7
- a) für die ersten fünf Jahre 9 646,8 €,
- b) ab dem sechsten Jahr 10 220,0 €,
- 2. in der Funktionsgruppe 8
- a) für die ersten fünf Jahre 10 326,6 €,
- b) ab dem sechsten Jahr 10 901,1 €,
- 3. in der Funktionsgruppe 9
- a) für die ersten fünf Jahre 10 901,1 €,
- b) ab dem sechsten Jahr 11 699,0 €.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
- 1. § 10 anzuwenden und
- 2. Zeiten einzurechnen, die
- a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
- b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40241165
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)