Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Zweiter Abschnitt.
Execution wegen Geldforderungen.
Erster Titel.
Execution auf das unbewegliche Vermögen.
Erste Abtheilung.
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Bewilligung und Vollzug.
§ 87.
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.
Schlagworte
Exekution, Liegenschaftsanteil, Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096253
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