§ 87 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Zweiter Abschnitt.

Execution wegen Geldforderungen.

Erster Titel.

Execution auf das unbewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Bewilligung und Vollzug.

§ 87.

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

Schlagworte

Exekution, Liegenschaftsanteil, Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096253

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