2. Hauptstück
Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt
Allgemeines Zweck
§ 87.
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40134575
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