§ 87 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Zwischenberichte

§ 87

(1) § 87.Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten drei, sechs und neun Monate des Geschäftsjahres Zwischenberichte gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen, die dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bieten. Der Zwischenbericht muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt dem Börseunternehmen und der FMA zugegangen sein.

(2) Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.

(3) Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zeitraumes des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(4) Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.

(5) Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.

(6) Das Börseunternehmen kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(7) In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.

(8) Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Das Börseunternehmen kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß § 174 AktG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)