Streichung – Veröffentlichung
§ 87
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Register der Paritätischen Kommission zu streichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Register der Paritätischen Kommission zu streichen.
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