Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000
Wahl der Methode
§ 86h.
(1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
- 1. auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder
- 2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
- erfolgen.
(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.
(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012928
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