Abs. 5 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Wahl der Methode
§ 86h.
(1) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann
- 1. auf Grundlage des gemäß § 80a erstellten konsolidierten Abschlusses des Versicherungsunternehmens oder
- 2. auf Grundlage der Einzelabschlüsse der einzelnen Unternehmen
- erfolgen.
(2) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt, so sind jene Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind und in den konsolidierten Abschluss nicht einbezogen werden, zusätzlich unter Verwendung der unter Abs. 1 Z 2 genannten Methode zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.
(4) Untergeordnete Unternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen, sind jedenfalls in voller Höhe einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn die Haftung nachweislich auf einen Kapitalanteil, der von dem übergeordneten Versicherungsunternehmen gehalten wird, beschränkt ist.
(4a) Wird die bereinigte Eigenmittelausstattung auf Grundlage der unter Abs. 1 Z 1 genannten Methode ermittelt und sind im Konzernabschluss beaufsichtigte Unternehmen konsolidiert, die keine Versicherungsunternehmen sind, jedoch gemäß ihren Branchenvorschriften ein Eigenmittelerfordernis zu erfüllen haben, so können die Eigenmittelelemente, die von diesen Unternehmen stammen, nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Unternehmen auch mit ihren nach den Branchenvorschriften ermittelten Eigenmittelerfordernissen berücksichtigt werden, wobei für die Ermittlung des bereinigten Erfordernisses und der bereinigten Eigenmittel auch die §§ 7 und 8 Abs. 1 FKG zu beachten sind. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80a für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Solvabilität vorschreiben.
(5) Die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung kann abweichend von Abs. 1 auch auf der Grundlage eines gemäß § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses erfolgen. Hiebei ist der Betrag, mit dem sich die Summe der in den Einzelabschlüssen ausgewiesenen Schwankungsrückstellungen und der der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen auf die Eigenmittel ausgewirkt hat, für die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung von den Eigenmitteln abzuziehen. Die FMA kann durch Verordnung nähere Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 80b für Zwecke der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung vorschreiben.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089348
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