Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000
Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind
§ 86f.
(1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.
(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten handelt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012926
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