§ 86f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind

§ 86f.

(1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanz-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an Versicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Finanz-Holdinggesellschaften), handelt.

(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Finanz-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat handelt.

EU: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40155850

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