Zugang zu bestimmten Informationen
§ 86c.
(1) Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu den für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlichen Informationen, die die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen betreffen, haben. Insbesondere haben sie angemessene interne Verfahren für die Vorlage diesbezüglicher Informationen und Auskünfte einzurichten.
(2) Versicherungsunternehmen haben der FMA jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten zu erteilen und Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Werden die verlangten Informationen von dem Versicherungsunternehmen nicht übermittelt, so kann sich die FMA an Unternehmen gemäß § 86b Abs. 1 wenden, auch wenn es sich nicht um Versicherungsunternehmen handelt. Maßnahmen der FMA gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.
(3) Die FMA kann bei Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, sowie bei inländischen Versicherungsunternehmen, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehen sind, Informationen gemäß Abs. 2 jederzeit vor Ort gemäß den §§ 101 und 102 prüfen. § 103 ist anzuwenden. Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die FMA Prüfungen vor Ort bei allen anderen untergeordneten Unternehmen, übergeordneten Unternehmen und untergeordneten Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, sofern diese Unternehmen im Inland ihren Sitz haben, vornehmen. Die §§ 101, 102 und 103 sind sinngemäß anzuwenden. Maßnahmen der FMA gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen bleiben hievon unberührt.
(4) Beabsichtigt die FMA wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die FMA die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen. Die FMA darf bei der Prüfung auch dann zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst durchführt.
(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden. Nimmt die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates die Prüfung nicht selbst vor, so ist ihr zu gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053515
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