§ 86a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Sechstes Hauptstück

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

§ 86a.

(1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

  1. 1. Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich die Rückversicherung betreibt (Rückversicherungsunternehmen), sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,
  2. 2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, das übergeordnete ausländische Rückversicherungsunternehmen oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,
  3. 3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, die nicht von Z 2 erfasst sind und die ein übergeordnetes Unternehmen haben, das kein Versicherungsunternehmen ist, sofern dieses übergeordnete Unternehmen selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

  1. 1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;
  2. 2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;
  3. 3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des § 228 Abs. 1 und 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung an einem anderen Unternehmen;
  4. 4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält;
  1. 5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;
  2. 6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist.

(3) Versicherungsunternehmen haben die FMA über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Abs. 1 zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053513

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)