1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004 2. EU: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Sechstes Hauptstück
ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
§ 86a.
(1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen
- 1. inländische Versicherungsunternehmen, die Beteiligungsunternehmen eines Versicherungsunternehmens sind, nach Maßgabe der §§ 86c bis 86l,
- 2. inländische Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, sofern die übergeordnete Versicherungs-Holdinggesellschaft, die übergeordnete gemischten Finanz-Holdinggesellschaft oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,
- 3. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.
(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist
- 1. ein übergeordnetes Unternehmen ein Mutterunternehmen im Sinn des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, das auf ein anderes Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt;
- 2. ein untergeordnetes Unternehmen ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB sowie jedes Unternehmen, auf das tatsächlich ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird; jedes untergeordnete Unternehmen eines untergeordneten Unternehmens ist auch untergeordnetes Unternehmen des Unternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet;
- 3. eine Beteiligung im weiteren Sinn das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines anderen Unternehmens oder eine Beteiligung im Sinn des § 228 Abs. 1 und 2 HGB an einem anderen Unternehmen;
- 4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;
- 5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;
- 6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, die ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind und von denen mindestens eines seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat;
- 7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft ist und unter seinen untergeordneten Unternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat hat.
- 8. gemischte Finanz-Holdinggesellschaft eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 FKG.
(3) Versicherungsunternehmen haben die FMA über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Abs. 1 zu einer zusätzlichen Beaufsichtigung führen, unverzüglich schriftlich zu informieren.
(4) Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des FKG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, dass auf der Ebene dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft nur die entsprechende Bestimmung des FKG anzuwenden ist.
(5) Insoweit eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des BWG unterliegt, kann die FMA als zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche beschließen, dass nur die Bestimmung des BWG oder dieses Bundesgesetzes auf der Ebene dieser gemischten Finanz-Holdinggesellschaft anzuwenden ist, je nachdem welche Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG mit dem höheren durchschnittlichen Anteil vertreten ist.
(6) Die FMA hat der EBA und der EIOPA allfällige Entscheidungen gemäß Abs. 4 und 5 mitzuteilen.
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
2. EU: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40155849
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