Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 86a.
Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40271304
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