§ 86a GOG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern

§ 86a.

Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40271304

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