§ 86 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1.1.2004 § 119b Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 33/2003

Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 86.

(1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81b Abs. 5 und 6, 81f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81h Abs. 1 und 2, 81i, 81j, 81l und 85a Abs. 1 und 3. Für Sterbekassen gelten auch die §§ 81a Abs. 1 und 3 und 81k.

(2) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.

(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten.

(4) Die FMA hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in § 85 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten

  1. 1. Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen,
  2. 2. Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
  3. 3. Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
  4. 4. Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf kleine Versicherungsvereine gemäß § 62, die die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 erfüllen, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021016

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