XVI. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 86.
(1) Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.
Schlagworte
Universitätswesen
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125193
alte Dokumentnummer
N7199331559J
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