§ 86 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002

XVI. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 86.

(1) Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002

Schlagworte

Universitätswesen

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016613

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