Abschnitt VII
Versicherungsunterlagen Führung der Versicherungsunterlagen
§ 86.
Die Versicherungsanstalt hat für jeden Versicherten, für den sie Beiträge einhebt, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen hieraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010053
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