§ 86 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1982

§ 86.

Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine oder Führerscheine

zu verwenden

(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn

  1. a) die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder
  2. b) die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

(1a) Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines oder Führerscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln oder den Führerschein nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein oder Führerschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern mit ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheinen zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

(4) Hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gilt § 75a sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)