Ausrüstung der Bewachungsorgane
§ 86.
(1) Das Bewachungsorgan muss ausgerüstet sein:
- 1. mit einer Signalpfeife;
- 2. bei Tag mit einer Signalfahne in roter Farbe oder einem Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einem rot leuchtenden Signalstab;
- 3. ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter mit einer Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder mit einem rot leuchtenden Signalstab;
- 4. bei Zug- und Nebenfahrten mit Unterlagen, aus denen die kürzest mögliche Annäherungszeit von der benachbarten Betriebsstelle hervorgeht und
- 5. einer richtig zeigenden Uhr.
Schlagworte
Zugfahrt
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40140530
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