Ersatzkräfte nach § 24 Z 1
§ 86
(1) § 86.Auf Bedienstete, die sich am 1. September 1991 auf Grund des § 21 Abs. 2 Z 4 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als Ersatzkraft nach § 24 Z 1 befinden, sind die §§ 74 bis 77 anzuwenden.
(2) Die Überprüfung nach § 75 ist auch dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 75 ist binnen zwei Monaten abzuschließen.
(3) Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist enden, kann es um den erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist § 76 Abs. 2 anzuwenden.
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