§ 86 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86

§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigen.

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