Betriebsvorschriften
§ 86.
(1) Im Strahlenanwendungsraum dürfen sich während der Bestrahlung keine Personen befinden.
(2) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Betriebszeiten sind zu dokumentieren; die zuständige Behörde kann die Anbringung eines Betriebsstundenzählers vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077985
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)