§ 86 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Amtliche Aufsicht

§ 86.

(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:

  1. 1. Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,
  1. a) daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder
  2. b) daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder
  3. c) daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,
  1. 2. Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter oder Waren befinden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053414

alte Dokumentnummer

N3199423592L

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