Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 86.
Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105858
alte Dokumentnummer
N6199118116J
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