§ 85 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Erlöschen, Widerruf und Fortführung der Konzession

§ 85

(1) § 85.Die Konzession erlischt

  1. 1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. 2. durch Zurücklegung der Konzession;
  3. 3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, ausgenommen Fälle des Abs. 4;
  4. 4. durch Unterlassung der Aufnahme des Schiffahrtsbetriebes innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist.

(2) Die Konzession ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. 1. eines der im § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist;
  2. 2. der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 83 oder 84 trotz zweier Mahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;
  3. 3. die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;
  4. 4. ein für die Ausübung der Schiffahrt nach Abs. 4 erforderlicher Betriebsführer nicht vorhanden ist.

(3) Eine Konzession, die länger als zwei Jahre nicht in vollem Umfang ausgeübt wird, ist auf den Umfang der tatsächlichen Ausübung einzuschränken.

(4) Hinterläßt der Konzessionsinhaber einen Ehegatten oder erbberechtigte Kinder, so kann die Konzession bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, danach vom Ehegatten bzw. bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres der Kinder von diesen ausgeübt werden, sofern dies innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Konzessionsinhabers angezeigt wird; der Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 Z 3 wird dadurch nicht gehemmt. Für die weitere Ausübung der Konzession bedürfen jedoch der Ehegatte bzw. die Kinder, wenn die im § 78 angeführten Erfordernisse nicht gegeben sind, eines Betriebsführers, der diese Voraussetzungen erfüllt.

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