§ 85.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
- 2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
- 3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;
- 4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;
- 5. hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
- 6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;
- 7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027706
alte Dokumentnummer
N2196714721T
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