Kurse und Lehrgänge
§ 85.
(1) In den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß
- 1. ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der in Betracht kommenden Facharbeiter- oder Gehilfenprüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
- 2. ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses Fachwissen unter Berücksichtigung der in der betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln,
- 3. ein Meisterlehrgang geeignet sein, den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Fachgegenständen im gleichen Umfang zu vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
(2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287) ersetzt werden.
Schlagworte
Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle, BGBl. Nr. 287/1984
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12104252
alte Dokumentnummer
N6198911457H
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