§ 85
Exterritoriale Personen. §. 85.
Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§. 81), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.
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