§. 85.
(1) Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§. 220 der Civilprocessordnung) verhängt werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 6 BG, BGBl. Nr. 135/1983.)
(3) Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.
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