§ 85.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt über die Anordnung der Geschäftsaufsicht an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist.
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§ 85.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt über die Anordnung der Geschäftsaufsicht an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist.
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