Umfang der Zulassung
§ 85.
(1) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu nennen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat an die FMA einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung zu stellen.
(2) Die von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates erteilte Zulassung ist in Österreich gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Österreich zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195607
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