Verordnungen über Präventivdienste
§ 85.
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- 1. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
- 2. Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)