§ 84c
Sachaufwand
(1) Das Land hat den Sachaufwand der Landesbildstelle und - wurden Bezirksbildstellen eingerichtet - von Bezirksbildstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Wurden Bezirksbildstellen eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Bezirksbildstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung der Landesbildstelle und - wurden Bezirksbildstellen eingerichtet - der Bezirksbildstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. § 63 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres einzubehalten sind.
(4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.
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