§ 84a
Zuweisung
Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung mit Bescheid des Stadtsenates zu erfolgen hat,
- b) für den Abschluss des Personalübereinkommens der Stadtsenat zuständig ist,
- c) der Rechtsträger mit Bescheid des Stadtsenates mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes iSd § 42d K-DRG 1994 zu betrauen ist. Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ des Rechtsträgers an die Weisungen des nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Organs der Stadt gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Rechtsträgers ist die Berufung an das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Organ zulässig.
03.12.2019
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