§ 84a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

14. Abschnitt

Bildstellenwesen

§ 84a

Landesbildstelle, Außenstellen

(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einer Landesbildstelle

  1. a) die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen und
  2. b) die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen.

(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle der Landesbildstelle (Bezirksbildstelle) eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen der Landesbildstelle zu sorgen.

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