§ 84a GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Ziel und Anwendungsbereich

§ 84a.

(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

  1. 1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
  2. 2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

    angegebenen Menge vorhanden sind.

(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.

(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für

  1. 1. Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
  2. 2. Deponien.

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