§ 84 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Prophylaxeassistenz Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

§ 84

(1) Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.

(2) Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die

  1. 1. zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
  2. 2. über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
  3. 3. eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.

(3) Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist § 80 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist § 78 anzuwenden.

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