Verfahren
§ 84.
(1) Über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Justiz.
(2) Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.
(3) Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassen übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassen im Leistungsstreitverfahren nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Justiz zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028245
alte Dokumentnummer
N2196923628S
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