§ 84 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

§ 84. Lehrer.

(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126536

alte Dokumentnummer

N7199660382J

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